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Staatlich subventionierte Altersvorsorge für Besserverdiener und Selbstständige
By Autor | December 9, 2007
Seit rund zwei Jahren gibt es hierzulande eine weitere Möglichkeit der staatlich geförderten Altersvorsorge. Neben der Riester- Rente steht die nach dem Ökonom Bert Rürup benannte Rürup- Rentenversicherung zur Verfügung.
Zu den grundlegenden Unterschieden zur klassischen Renten Versicherung gehört, dass kein Kapitalwahlrecht besteht, sodass die angesparten Beträge lediglich der Rentenzahlung dienen.
Wer sich für den Aufbau der Rürup- Rente entscheidet, kann im Rahmen der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge die Einzahlungen als Sonderausgaben abziehen. Zu den Voraussetzungen dafür gehört, dass der Vertrag nur die Zahlung der lebenslangen Rente beinhaltet, die Rentenzahlung nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres einsetzen darf und der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung erhebt. Oft steht die Frage im Raum, wie die steuerliche Behandlung der Rentenzahlung ausfällt. Tritt der Versicherungsfall ein, wird die Rürup- Rente im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu den sonstigen Einkünften gerechnet. Die Höhe des steuerpflichtigen Rententeils hängt maßgeblich vom Jahr des Rentenbeginns ab. Lag dieser Zeitpunkt vor dem Jahr 2006, ist die Hälfte der Rente zu versteuern. Die volle Steuerpflicht gilt bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040. Jedoch muss man bedenken, dass alle weiteren Einkünfte des Steuerpflichtigen, sowie die persönlichen Freibeträge von Bedeutung sind, wenn es um die Klärung der Frage nach der Einkommensteuer geht.
Die Rürup- Rentenversicherung kann in der Regel von jedem genutzt werden. Grundsätzlich soll diese aber denjenigen entgegen kommen, die einer relativ hohen Steuerbelastung unterliegen. Selbstständige können keine andere Möglichkeit nutzen, steuerbegünstigt eine Vorsorge für den Ruhestand zu betreiben. Die Vorzüge der Riesterrente oder eine betriebliche Absicherung stehen diesem Personenkreis nicht zur Verfügung.
Auch gilt, dass Beitragszahlungen in die herkömmliche Rentenversicherung oder die Kapitallebensversicherung seit 2005 nicht mehr als abzugsfähig gelten im Sinne von Sonderausgaben. Als einzige Ausnahme hierbei gilt, dass die Laufzeit der gewählten Versicherung vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und alle Beiträge bis Ende Dezember 2004 entrichtet wurden.
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Topics: Altersvorsorge |
June 10th, 2010 at 11:05 pm
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